Richtlinien Bürgerfragestunde

Richtlinien für die Abhaltung der Bürgerfragestunde gem. § 53 (5) OÖ GemO

  1. Vor jeder Gemeinderatssitzung wird, sofern Anfragen vorliegen, eine Bürgerfragestunde eingerichtet.
  2. Die Anfragen sind schriftlich, elektronisch oder per Fax spätestens zwei Wochen vor der nächsten Gemeinderatssitzung am Marktgemeindeamt einzubringen.
  3. Alle Anfragen zur Bürgerfragestunde werden den Fraktionsobmännern unmittelbar nach dem Einlangen weitergeleitet.
  4. Die Bürgerfragestunde beginnt jeweils am Tag der Gemeinderatssitzung um 18:30 Uhr und dauert bis längstens 19:30 Uhr. Unmittelbar im Anschluss findet die reguläre Gemeinderatssitzung statt.
  5. Die Leitung der Bürgerfragestunde obliegt dem Bürgermeister. Er handhabt die Richtlinien und entscheidet in Zweifelsfällen. Die Geschäftsordnung für Kollegialorgane der Marktgemeinde Gunskirchen, vom 15.12.2015, ist sinngemäß anzuwenden.
  6. Jede Bürgerin und jeder Bürger mit Hauptwohnsitz in Gunskirchen bzw. jeder Inhaber eines Gunskirchner Unternehmens ist berechtigt, pro Fragestunde insgesamt zwei inhaltlich unterschiedliche Fragen zu stellen. Die Frage kann sich an den Bürgermeister, oder jedes weitere Mitglied des Gemeindevorstandes richten.
  7. Die Frage ist in der Bürgerfragestunde vom Anfragesteller selbst vorzutragen. Ist diese Person unentschuldigt nicht anwesend, so wird die Anfrage als nicht eingebracht gewertet. Ansonsten kann sie vor der nächsten Gemeinderatssitzung vorgebracht werden. Der Vorsitzende kann die Anfrage an den zuständigen Referenten oder eine mit der Angelegenheit betraute Person weiterleiten. Diese Person ist im Vorfeld von der Anfrage rechtzeitig durch den Bürgermeister zu informieren.
  8. Bei der Beantwortung der Anfragen ist insbesondere auf die Wahrung des Amtsgeheimnisses, der Privatsphäre und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu achten. Ein Rechtsanspruch auf die Beantwortung einer Anfrage besteht jedenfalls nicht.
  9. Der Verlauf der Bürgerfragestunde ist zu protokollieren. Dabei sind zumindest die Daten des Fragenden, der Adressat der Frage, die Frage(n) selbst sowie der wesentliche Inhalt der Antwort zu protokollieren. Das entsprechende Protokoll kann während der Amtsstunden im Gemeindeamt eingesehen werden.
  10. Der Befragte hat die Frage im Rahmen der Fragestunde grundsätzlich mündlich zu beantworten. Die Zeit für die Beantwortung einer Frage ist auf 10 Minuten begrenzt. Sollte eine Beantwortung während der Fragestunde aus zeitlichen Gründen nicht möglich sein oder der Befragte dazu Unterlagen benötigen, die bis zu Beginn der Fragestunde nicht beschafft werden konnten, so hat die Beantwortung die Beantwortung vor der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung zu erfolgen. Der Anfragesteller ist rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen.
  11. Die Bürgerfragestunde kann jederzeit durch einen einfachen Beschluss des Gemeinderates wieder eingestellt werden (z.B. bei geringer Beteiligung etc.).